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Schadensersatz und Aufhebung von Unterhaltszahlungen bei einer Scheidung

Gemäß Artikel 176/3 des türkischen Zivilgesetzbuches erlischt:

Der als Rente zu zahlende materielle Schadensersatz oder Unterhalt;

* bei Wiederverheiratung der anspruchsberechtigten Partei,

* bei Tod einer der Parteien

von Gesetzes wegen.

* bei faktischem Zusammenleben der anspruchsberechtigten Partei ohne Eheschließung,

* bei Wegfall der Bedürftigkeit,

* bei Führen eines ehrlosen Lebens

wird er durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben.

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