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Unterhaltspflicht für die Betreuung und Erziehung von Kindern

Gemäß Artikel 327 des türkischen Zivilgesetzbuches werden die für die Betreuung, Erziehung und den Schutz des Kindes erforderlichen Kosten von den Eltern getragen. Wenn die Eltern bedürftig sind, die besondere Situation des Kindes außergewöhnliche Ausgaben erfordert oder ein sonstiger außergewöhnlicher Grund vorliegt, können sie mit Genehmigung des Richters einen bestimmten Betrag aus dem Vermögen des Kindes für dessen Betreuung und Erziehung verwenden.

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