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Wann und in welchen Fällen tritt der Staat als Erbe auf?

Nach türkischem Recht erbt der Staat als gesetzlicher Erbe, wenn keine Erben der ersten drei Ordnungen vorhanden sind und der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen keinen Erben eingesetzt hat.

Falls nicht bekannt ist, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder ob nicht alle Erben bekannt sind, erlässt der Friedensrichter zweimal im Abstand von einem Monat eine öffentliche Bekanntmachung und fordert die Anspruchsberechtigten dazu auf, ihre Erbenstellung innerhalb eines Jahres nach der letzten Bekanntmachung anzumelden. Meldet sich innerhalb dieser Frist niemand und kann der Friedensrichter keine Erben feststellen, geht das Erbe auf den Staat über. In diesem Fall bleibt das Recht eines später auftauchenden Erben, eine Erbschaftsklage zu erheben, gewahrt.

An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen: Wenn das Erbe von sämtlichen nächsten Angehörigen ausgeschlagen wird, geht das Erbe nicht an den Fiskus über. In einem solchen Fall findet eine amtliche Liquidation des Nachlasses statt. Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Restbetrag wird den Erben so ausgezahlt, als hätten sie das Erbe nicht ausgeschlagen.

Es ist zudem möglich, dass der Staat durch eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers als eingesetzter Erbe bestimmt wird. Die Einsetzung des Staates als Erbe ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass keine anderen Erben vorhanden sind.




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