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Haftung des Tierhalters

Gemäß Art. 67 OR;
Haftung des Tierhalters
Wer ein Tier hält, ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den das Tier anrichtet.
Der Tierhalter wird von dieser Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Ist das Tier durch einen anderen oder durch das Tier eines anderen aufgescheut worden, so bleibt dem Tierhalter der Rückgriff auf diese Personen vorbehalten.



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