Schmerzensgeld
Gemäß Art. 56 des türkischen Obligationenrechts (TBK);
Der Richter kann bei einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einer Person unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, dass dem Geschädigten ein angemessener Geldbetrag als immaterieller Schadensersatz gezahlt wird.
Im Falle einer schweren körperlichen Verletzung oder des Todes kann entschieden werden, dass dem Geschädigten bzw. den Angehörigen des Verstorbenen ein angemessener Geldbetrag als immaterieller Schadensersatz gezahlt wird.