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Frist für die Erhebung der Erbschaftsklage

Gemäß Artikel 639 des türkischen Zivilgesetzbuches:
Die Erbschaftsklage verjährt 1 Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von seiner Erbenstellung und davon Kenntnis erlangt, dass der gutgläubige Beklagte die Erbschaft oder einen Erbschaftsgegenstand innehat, und in jedem Fall 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers oder der Eröffnung des Testaments. Gegenüber nicht gutgläubigen Personen beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre.

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