Folgen des schweren Verschuldens des Verkäufers
Gemäß Art. 225 OR;
Der Verkäufer, der den Mangel absichtlich verschwiegen oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig erfolgt sei, um sich ganz oder teilweise von seiner Haftung zu befreien.
Dasselbe gilt für Mängel, die ein gewerbsmäßiger Verkäufer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte kennen müssen.