Die Pflichten der Eltern bei Aufhebung der elterlichen Sorge
Gemäß Artikel 350 des türkischen Zivilgesetzbuches besteht die Unterhaltspflicht der Eltern für die Betreuungs- und Erziehungskosten ihrer Kinder auch bei Entzug der elterlichen Sorge fort. Verfügen weder die Eltern noch das Kind über die erforderliche Zahlungskraft, so werden diese Kosten vom Staat getragen.