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Die Pflichten der Eltern bei Aufhebung der elterlichen Sorge

Gemäß Artikel 350 des türkischen Zivilgesetzbuches besteht die Unterhaltspflicht der Eltern für die Betreuungs- und Erziehungskosten ihrer Kinder auch bei Entzug der elterlichen Sorge fort. Verfügen weder die Eltern noch das Kind über die erforderliche Zahlungskraft, so werden diese Kosten vom Staat getragen.



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