Haftpflicht des Gebäudeeigentümers
Gemäß Art. 69 OR;
Schadenersatzpflicht
Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursachen.
Die Nutzniesser und die Wohnberechtigten haften dem Eigentümer gegenüber solidarisch für den Schaden, der aus einem mangelhaften Unterhalt des Gebäudes entsteht.
Der Rückgriff der haftpflichtigen Personen auf andere, die ihnen aus diesem Grunde verantwortlich sind, bleibt vorbehalten.