Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Scheidungsverfahren
KANN EINE OHNE DAS „WISSEN“ DES EHEPARTNERS AUFGENOMMENE TON- ODER VIDEOAUFNAHME IN EINEM SCHEIDUNGSVERFAHREN ALS RECHTSGÜLTIGES BEWEISMITTEL AKZEPTIERT WERDEN? Rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen nicht als Grundlage für ein Urteil dienen. Aus diesem Grund kann der Sachverhalt, der durch das Platzieren eines ABHÖRGERÄTS in der Wohnung durch den klagenden Ehepartner festgestellt wurde, dem beklagten Ehepartner nicht als Verschulden zugerechnet werden.