EGE TV – ERBRECHT
EGE TV – ERBRECHT
Könnten Sie unseren Zuschauern vor dem Bildschirm erklären, was das Erbrecht ist? (RAin Gizem GONCE)
Das Erbrecht ist die Gesamtheit der Regeln, die das Schicksal der übertragbaren Rechte, Schulden und sonstigen Rechtsbeziehungen einer Person, die wir als Erblasser bezeichnen, regeln, welche mit ihrem Tod nicht erlöschen. Kurz zusammengefasst: Das Erbrecht regelt, wer die verstorbene Person ersetzt und wer aufgrund des Todes die Rechtsnachfolge antritt.
Das Erbrecht ist ein Zweig des Privatrechts, der die Verfügungen von Todes wegen untersucht, die Menschen nach ihrem Tod über ihr Vermögen treffen möchten, sowie die Art und Weise, wie ihr Nachlass im Falle ihres Todes unter den gesetzlichen Erben und anderen Erben aufgeteilt wird und wie und in welcher Reihenfolge die Schulden beglichen werden.
In welchen Bereichen wird im Hinblick auf das Erbrecht und das Vormundschaftsrecht Unterstützung geleistet? (RAin Aylin Esra EREN)
Errichtung eines Testaments,
Klage auf Anfechtung eines Testaments,
Erteilung eines Erbscheins,
Anfechtung eines Erbscheins,
Ausschlagung der Erbschaft,
Klage auf Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft,
Klage auf tatsächliche Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben,
Klage auf Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Erbteilung,
Grundbuchberichtigungs- und Eintragungsklage wegen Umgehung des Erbrechts durch den Erblasser (Muris Muvazaası),
Pflichtteilsklage bezüglich des Anspruchs von pflichtteilsberechtigten Erben.
Wie viele Arten von Erben gibt es und wie können diese von der Erbschaft profitieren? (RAin Gizem GONCE)
Es gibt zwei Arten von Erben: Erstens den gesetzlichen Erben, zweitens den eingesetzten Erben.
Der gesetzliche Erbe ist die Person, die kraft Gesetzes erbt und im Gesetz vorgesehen ist.
Der eingesetzte Erbe ist derjenige, den der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen, d. h. durch ein Testament oder einen Erbvertrag, bestimmt hat. Hierbei sind der Wille und die Willenserklärung des Verstorbenen maßgeblich. Während die gesetzliche Erbfolge auf dem Gesetz beruht und aus diesem hervorgeht, ergibt sich die eingesetzte Erbfolge aus dem Willen des Erblassers.
Wer sind die Erben, die als 1., 2. und 3. Ordnung bewertet werden? (RAin Aylin Esra EREN)
Erben der 1. Ordnung sind die nächsten Verwandten des Erblassers, seine direkten Nachkommen. Das heißt: seine Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter.
Erben der 2. Ordnung sind die Mutter und der Vater des Erblassers sowie deren Nachkommen, das heißt die Geschwister, Nichten, Neffen und deren Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen.
Erben der 3. Ordnung bestehen aus den Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, das heißt Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins des Verstorbenen sowie deren Nachkommen.
Wer sind nun die pflichtteilsberechtigten Erben? (RAin Gizem GONCE)
Grundsätzlich hat der Erblasser die Freiheit, über sein Vermögen nach Belieben zu verfügen, jedoch hat das Gesetz einen Teil des Erbanteils der Nachkommen, der Eltern und des Ehegatten geschützt. Der Pflichtteil ist der Teil des Erbteils, der dem gesetzlichen Erben zugesprochen wird und über den der Erblasser nicht verfügen kann. Der Erblasser kann nur über den Teil verfügen, der über die Pflichtteile hinausgeht.
Erben, deren Pflichtteil verletzt wurde, haben das Recht, eine Herabsetzungsklage (Tenkis davası) zu erheben, um ihren Pflichtteil zu erhalten. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 wurde das Pflichtteilsrecht von Geschwistern abgeschafft.
Die Pflichtteilsquoten sind im Gesetz wie folgt geregelt:
- Für Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils,
- Für jedes Elternteil ein Viertel des gesetzlichen Erbteils,
- Für den überlebenden Ehegatten den gesamten gesetzlichen Erbteil, wenn er zusammen mit Nachkommen oder den Eltern erbt, in anderen Fällen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.
Wie wirkt sich eine Scheidung auf das Erbrecht aus? (RAin Aylin Esra EREN)
Geschiedene Ehegatten können nicht gegenseitig ihre gesetzlichen Erben sein.
Auch Zuwendungen von Todes wegen, die der Erblasser testamentarisch zugunsten seines Ehegatten gemacht hat, werden im Falle einer späteren Scheidung unwirksam. Der Erblasser kann jedoch in seiner Verfügung von Todes wegen etwas anderes bestimmen, d. h. die Gültigkeit des Testaments auch im Falle einer Scheidung festlegen. Im Gegensatz dazu behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn das Gericht nicht auf Scheidung, sondern auf Trennung erkannt hat, da die eheliche Gemeinschaft in diesem Fall nicht aufgelöst wurde.
Ein wichtiges Problem in diesem Zusammenhang tritt auf, wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, einer der Ehegatten jedoch stirbt, bevor es beendet ist. Hier bleibt der Ehegatte gesetzlicher Erbe, da die eheliche Gemeinschaft und damit das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehen bleiben. Wenn in der Zwischenzeit einer der Ehegatten stirbt, bleibt der überlebende Ehegatte erbberechtigt. Die Ehe endet in diesem Fall nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod.
Wann und unter welchen Umständen ist der Staat erbberechtigt? (RAin Gizem GONCE)
Nach türkischem Recht erbt der Staat als gesetzlicher Erbe, wenn in den ersten drei Ordnungen keine Erben vorhanden sind und der Erblasser keine Erben durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt hat.
Wenn nicht bekannt ist, ob der Erblasser Erben hat, oder wenn nicht alle Erben bekannt sind, erlässt der Friedensrichter zweimal im Abstand von einem Monat eine öffentliche Bekanntmachung und fordert die Berechtigten auf, ihren Erbenstatus innerhalb eines Jahres ab der letzten Bekanntmachung anzumelden. Wenn sich innerhalb dieser Frist niemand meldet und der Friedensrichter keine Erben feststellen kann, geht die Erbschaft auf den Staat über. In diesem Fall bleibt das Recht eines später auftauchenden Erben, eine Erbschaftsklage zu erheben, vorbehalten.
An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen: Wenn die Erbschaft von allen nächsten Erben ausgeschlagen wird, geht sie nicht an die Staatskasse. In einem solchen Fall findet eine amtliche Nachlassliquidation statt. Nachdem die Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden, wird der verbleibende Rest so an diese Erben ausgezahlt, als hätten sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
Es ist auch möglich, dass der Staat durch eine Verfügung von Todes wegen als eingesetzter Erbe bestimmt wird. Die Erbeinsetzung des Staates ist nicht an das Fehlen anderer Erben gebunden.
Was ist Erbunwürdigkeit und was sind die Gründe für Erbunwürdigkeit? (RAin Aylin Esra EREN)
Erbunwürdigkeit bezeichnet den Zustand, dass einer der gesetzlich festgelegten Gründe für den Erwerb der Erbfähigkeit nicht vorliegt.
Im Gesetz sind die Gründe für die Erbunwürdigkeit in 4 Punkten aufgeführt:
1- Diejenigen, die den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder versucht haben zu töten (Beispiel: den Erblasser absichtlich mit einem Auto überfahren oder töten wollen),
2- Diejenigen, die den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand versetzt haben, in dem er keine Verfügung von Todes wegen treffen kann (Beispiel: den Erblasser einsperren, seine Hand oder Zunge abschneiden, hypnotisieren, foltern etc.),
3- Diejenigen, die durch Täuschung, Drohung oder Zwang den Erblasser dazu gebracht haben, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen oder diese zu widerrufen, oder ihn daran gehindert haben (Dies ist gleichzeitig ein Grund für eine Klage auf Anfechtung der Verfügung),
4- Diejenigen, die eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers, die dieser nicht mehr neu errichten kann, vorsätzlich und rechtswidrig beseitigt oder zerstört haben.
Was ist die Enterbung und was sind ihre Voraussetzungen? (RAin Gizem GONCE)
Die Enterbung (Iskat) ist eine Verfügung von Todes wegen. Mit dieser Verfügung entzieht der Testierende einem pflichtteilsberechtigten Erben sein Erbrecht und seinen Pflichtteil.
Die Enterbung dient dazu, die familiären Bindungen zu stärken und deren Schutz zu fördern.
Man muss die Enterbung von der Erbunwürdigkeit unterscheiden. Sowohl bei der Enterbung als auch bei der Unwürdigkeit verliert der Erbe seinen Pflichtteil. Es gibt jedoch Unterschiede. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Unwürdigkeit kraft Gesetzes eintritt, während für eine wirksame Enterbung eine Verfügung von Todes wegen des Testierenden erforderlich ist. Zudem unterscheiden sich die Gründe für die Erbunwürdigkeit von den Gründen für die Enterbung.
Die Voraussetzungen für die Enterbung sind in 4 Punkten aufgeführt:
1- Damit der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben enterben kann, ist ein schuldhaftes Verhalten des Erben erforderlich. Wenn der Erbe nicht urteilsfähig ist, kann ihm kein Verschulden zugerechnet werden, weshalb kein Enterbungsgrund vorliegt. Im Gegensatz dazu können Entmündigte, die urteilsfähig sind, schuldhaft handeln und somit enterbt werden.
2- Das Verhalten des zu enterbenden Erben, das die Enterbung rechtfertigt, muss rechtswidrig sein. Bei rechtmäßigem Handeln oder Verhalten liegt kein Enterbungsgrund vor.
3- Die Tat, die den Enterbungsgrund bildet, muss eine schwere Verfehlung sein. Die Schwere wird hier nicht nach objektiven Kriterien oder Bestimmungen des Strafgesetzbuches beurteilt. Vielmehr wird unter Berücksichtigung der familiären Beziehung bewertet, welche Auswirkungen die Tat auf den Testierenden hatte.
4- Es ist Voraussetzung, dass die Enterbung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgt.
Ist es gleichzeitig möglich, die Erbschaft auszuschlagen? (RAin Aylin Esra EREN)
Die Ausschlagung der Erbschaft ist die Willenserklärung eines gesetzlichen oder eingesetzten Erben, die ihm zugefallene Erbschaft nicht anzunehmen.
Die Ausschlagung kann erst erfolgen, nachdem das Erbrecht auf den Erben übergegangen ist. Solange der Erblasser noch lebt, ist eine Ausschlagung der Erbschaft nicht möglich. In solchen Fällen kann jedoch ein Erbverzichtsvertrag geschlossen werden.
Die Ausschlagung der Erbschaft ist im Gesetz in zwei Formen geregelt: Erstens durch eine ausdrückliche Willenserklärung, die Erbschaft auszuschlagen. Zweitens, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offensichtlich oder amtlich festgestellt ist.
Könnten Sie unsere Zuschauer zum Schluss noch über Testamente und Erbverträge informieren? (RAin Gizem GONCE)
Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft des Erblassers von Todes wegen. Hier ist nur die Willenserklärung des Testierenden von Bedeutung, und deren Wirksamkeit hängt nicht von der Zustimmung der Gegenseite ab.
Der Erbvertrag ist, anders als das Testament, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Das daraus resultierende rechtliche Ergebnis ist, dass der Vertrag nicht einseitig widerrufen werden kann.
Bei einem Testament kann der Testierende jederzeit frei von seinem Testament zurücktreten. Bei einem Erbvertrag hingegen ist die Verfügungsfreiheit des Testierenden, der daran gebunden ist, eingeschränkt.
Was möchten Sie abschließend zum Erbrecht sagen? (RAin Aylin Esra EREN) (RAin Gizem GONCE)
Das Erbrecht ist ein Rechtsgebiet, das festlegt, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tod gehört und dies in rechtliche Regeln fasst.
Kurz erklärt: Das Erbrecht ist die Gesamtheit der Regeln und Bestimmungen, die den Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person, also ihrer Güter, Rechte, Forderungen und Schulden, auf lebende natürliche und juristische Personen regelt.
Dem Wesen nach stärkt das Erbrecht das Eigentumsrecht und stellt sicher, dass die Sachen und Güter, deren Eigentümer eine Person war, nach ihrem Tod auf die von ihr gewünschten Personen übergehen.
Ohne das Erbrecht würde das Eigentumsrecht an Bedeutung verlieren und ein unvollständiges Recht sein.
Mit dem Erbrecht sind im Hinblick auf die Lebensverhältnisse verschiedene Interessen verknüpft. Der wichtigste Grund, warum dieses Thema bis ins kleinste Detail geregelt ist, ist der Schutz der Rechte aller Beteiligten: des Erblassers, der Erben, der Gläubiger des Erblassers und des Staates. In diesem Sinne empfehle ich den Menschen, ihre Angelegenheiten in Begleitung von Fachanwälten für Erbrecht zu verfolgen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. Jeder Rechtsverlust, den Sie erleiden, wird dazu führen, dass auch die nächste Generation Rechtsverluste erleidet.