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Wer sind die Personen, die den Schutz in Anspruch nehmen können?

Gemäß Artikel 3 des Industrie-Eigentumsgesetzes (SMK) sind anspruchsberechtigt:
a) Staatsbürger der Republik Türkei,

b) Natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder kommerzielle Tätigkeit innerhalb der Grenzen der Republik Türkei haben,

c) Personen, die gemäß den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15.04.1994 antragsberechtigt sind,

ç) Personen, die Staatsangehörige von Staaten sind, welche nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit Staatsbürgern der Republik Türkei Schutz von gewerblichen Schutzrechten gewähren.



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