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Gütergemeinschaft

Gemäß Artikel 256 des türkischen Zivilgesetzbuches umfasst das Gütergemeinschaftsregime das Gesamtgut sowie das Eigengut der Ehegatten.

Die allgemeine Gütergemeinschaft ist in Artikel 257 des türkischen Zivilgesetzbuches geregelt. Die allgemeine Gütergemeinschaft umfasst das Vermögen der Ehegatten, mit Ausnahme der gesetzlich als Eigengut geltenden Vermögenswerte sowie deren Erträge.

* Die Ehegatten sind gemeinschaftliche Eigentümer des Gesamtguts als ein ungeteiltes Ganzes.

* Kein Ehegatte hat das Recht, allein über seinen Anteil am Gesamtgut zu verfügen.



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