Beendigung und Auseinandersetzung des Güterstands
Gemäß Artikel 247 des türkischen Zivilgesetzbuches;
* endet er durch den Tod eines der Ehegatten oder
* durch die Annahme eines anderen Güterstandes.
* In Fällen, in denen das Gericht die Beendigung der Ehe durch Aufhebung oder Scheidung oder den Übergang zur Gütertrennung beschließt, endet der Güterstand mit Wirkung ab dem Datum der Klageerhebung.
* endet er durch den Tod eines der Ehegatten oder
* durch die Annahme eines anderen Güterstandes.
* In Fällen, in denen das Gericht die Beendigung der Ehe durch Aufhebung oder Scheidung oder den Übergang zur Gütertrennung beschließt, endet der Güterstand mit Wirkung ab dem Datum der Klageerhebung.