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Beendigung und Auseinandersetzung des Güterstands

Gemäß Artikel 247 des türkischen Zivilgesetzbuches;

* endet er durch den Tod eines der Ehegatten oder

* durch die Annahme eines anderen Güterstandes.

* In Fällen, in denen das Gericht die Beendigung der Ehe durch Aufhebung oder Scheidung oder den Übergang zur Gütertrennung beschließt, endet der Güterstand mit Wirkung ab dem Datum der Klageerhebung.

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