Was ist eine Enterbung und welche Voraussetzungen gibt es dafür?
Die Enterbung ist eine Verfügung von Todes wegen. Mit dieser Verfügung entzieht der Erblasser einem pflichtteilsberechtigten Erben sein Erbrecht und seinen Pflichtteil.
Die Enterbung hat die Eigenschaft, familiäre Bindungen zu stärken und deren Schutz zu dienen.
Die Enterbung ist von der Erbunwürdigkeit zu unterscheiden. Sowohl bei der Enterbung als auch bei der Erbunwürdigkeit verliert der Erbe seinen Pflichtteil bzw. wird davon ausgeschlossen. Es bestehen jedoch Unterschiede. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Erbunwürdigkeit von Gesetzes wegen eintritt, während für das Bestehen einer Enterbung eine entsprechende Verfügung von Todes wegen des Erblassers zwingend erforderlich ist. Zudem gibt es Unterschiede zwischen den Gründen, die zur Erbunwürdigkeit führen, und den Enterbungsgründen.
Die Voraussetzungen für die Enterbung werden in 4 Punkten aufgeführt;
1- Damit der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben enterben kann, ist eine schuldhafte Handlung des Erben erforderlich. Ist der Erbe urteilsunfähig, so kann von einem Verschulden nicht die Rede sein, weshalb kein Enterbungsgrund vorliegen kann. Demgegenüber können urteilsfähige Betreute schuldhaft handeln und enterbt werden.
2- Die Handlung des enterbten Erben, die die Enterbung rechtfertigt, muss rechtswidrig sein. Bei rechtmäßigen Handlungen und Verhaltensweisen entsteht kein Enterbungsgrund.
3- Die Handlung, die den Enterbungsgrund darstellt, muss eine schwere Verfehlung sein. Die Schwere wird hierbei nicht nach objektiven Kriterien oder den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bemessen. Es wird jedoch die Auswirkung der begangenen Handlung auf den Erblasser unter Berücksichtigung der familiären Beziehung bewertet.
4- Es ist zwingend erforderlich, dass die Enterbung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgt ist.