Erbverzichtsvertrag
Gemäß Artikel 528 des türkischen Zivilgesetzbuches kann der Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag gegen eine Gegenleistung oder unentgeltlich schließen. Der Verzichtende verliert seine Erbenstellung. Ein Erbverzicht gegen eine Gegenleistung wirkt sich, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, auch auf die Nachkommen des Verzichtenden aus.