Verjährung
Gemäß Artikel 72 des OR;
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in zwei Jahren von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren vom Tag der HANDLUNG AN GERECHNET.
Wird der Schadenersatz jedoch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese für den Schadenersatzanspruch.
Ist durch die unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Geschädigten entstanden, so kann dieser die Erfüllung seiner Verbindlichkeit jederzeit verweigern, auch wenn der Anspruch auf Schadenersatz aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.