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WEM OBIEGT DIE WIEDEREINSTELLUNGSPFLICHT BEI EINER VOM ARBEITNEHMER EINES SUBUNTERNEHMERS EINGEREICHTEN KLAGE AUF WIEDEREINSTELLUNG?

WEM OBLIEGT DIE WIEDEREINSTELLUNGSPFLICHT BEI EINER VOM ARBEITNEHMER DES SUBUNTERNEHMERS EINGEREICHTEN KLAGE AUF WIEDEREINSTELLUNG?

Wird die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Wiedereinstellung im Rahmen eines Subunternehmer-Hauptunternehmer-Verhältnisses gegen beide Arbeitgeber gleichzeitig erhoben, so obliegt die Pflicht zur Wiedereinstellung dem Subunternehmer, da der klagende Arbeitnehmer bei diesem beschäftigt ist und das Arbeitsverhältnis vom Subunternehmer gekündigt wurde. Da der Hauptunternehmer nicht Vertragspartei des Arbeitsverhältnisses ist, kann ihm gegenüber keine Verpflichtung zur Wiedereinstellung bestehen. Der Hauptunternehmer haftet jedoch gemeinsam mit dem Subunternehmer für die Entschädigung wegen Nichtwiedereinstellung sowie für den Lohn für die Zeit der Nichtbeschäftigung von bis zu vier Monaten, falls der Arbeitnehmer nach einem rechtskräftigen Wiedereinstellungsurteil den Antrag auf Arbeitsaufnahme stellt und der Subunternehmer ihn nicht wieder einstellt.

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