GELTEN VORSTANDSMITGLIEDER EINER AKTIENGESELLSCHAFT ALS ARBEITNEHMER?
GELTEN VORSTANDSMITGLIEDER EINER AKTIENGESELLSCHAFT ALS ARBEITNEHMER?
Gemäß Artikel 319 des türkischen Handelsgesetzbuches Nr. 6102 erlangen natürliche Personen die Eigenschaft eines Organmitglieds, wenn ihnen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einer Aktiengesellschaft übertragen wird. Da diese Personen, die als Organe zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft befugt sind, als Arbeitgeber fungieren, gelten sie nicht als Arbeitnehmer. Personen, die jedoch als dem Arbeitsgesetz unterliegende Generaldirektoren tätig sind, gelten auch dann als Arbeitnehmer, wenn sie gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind, sofern sie nicht den Status eines Organmitglieds innehaben.