Fünfjährige Verjährungsfrist
GEMÄSS ART. 147 DES OBLIGATIONENRECHTS (TBK);
Für die folgenden Forderungen gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist:
1. Mietzinsen, Kapitalzinsen und andere periodische Leistungen wie Vergütungen.
2. Beherbergungskosten in Hotels, Motels, Pensionen und Ferienanlagen sowie Speise- und Getränkekosten in Restaurants und ähnlichen Einrichtungen.
3. Forderungen aus handwerklichen Arbeiten und Kleinverkäufen.
4. Forderungen aus einem Gesellschaftsvertrag zwischen Gesellschaftern untereinander oder gegenüber der Gesellschaft sowie zwischen Geschäftsführern, Vertretern oder Revisoren einer Gesellschaft und der Gesellschaft oder deren Gesellschaftern.