WIE LANG IST DIE BERUFUNGSFRIST GEGEN URTEILE DES ARBEITSGERICHTS?
WIE LANG IST DIE BERUFUNGSFRIST GEGEN URTEILE DES ARBEITSGERICHTS?
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (HMK) Nr. 6100 bezüglich der Rechtsbehelfe finden auch auf die von Arbeitsgerichten erlassenen Urteile Anwendung. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung des Urteils an die Parteien; gemäß den Artikeln 345 und 361 der HMK kann innerhalb von 2 Wochen Berufung (istinaf) oder Revision (temyiz) eingelegt werden. Für den Fristbeginn wird die mündliche Urteilsverkündung (tefhim) nicht berücksichtigt, die Berufungs- und Revisionsfrist beginnt erst mit der Zustellung.