Als Arbeitgeber wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Einrichtung bzw. Organisation ohne Rechtspersönlichkeit bezeichnet, die Arbeitnehmer beschäftigt. (Art. 2/1). Im Sinne des Arbeitsgesetzes ist es für den Erwerb der Arbeitgebereigenschaft ausreichend, dass Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zudem kann der Arbeitgeber eine natürliche Person sein, aber auch eine juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts wie ein Unternehmen, ein Verein, eine Stiftung, eine Genossenschaft, eine Gewerkschaft, der Staat oder ein öffentliches Wirtschaftsunternehmen oder eine Organisation ohne Rechtspersönlichkeit wie eine einfache Gesellschaft.