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Recht auf Rückforderung von Verlobungsgeschenken

Gemäß Artikel 122 des türkischen Zivilgesetzbuches gilt: Endet das Verlöbnis aus einem anderen Grund als durch Eheschließung, können die Verlobten oder deren Eltern bzw. die an ihrer Stelle handelnden Personen die Herausgabe der über das Übliche hinausgehenden Geschenke von dem anderen Verlobten verlangen.   

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