Recht auf materiellen Schadensersatz wegen Auflösung des Verlöbnisses
Gemäß Artikel 120 des türkischen Zivilgesetzbuches ist die Partei, die das Verlöbnis ohne berechtigten Grund auflöst oder deren Verschulden zur Auflösung des Verlöbnisses führt, dazu verpflichtet, der anderen Partei im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben eine angemessene Entschädigung für die im Hinblick auf die Eheschließung getätigten Ausgaben und eingegangenen finanziellen Opfer zu leisten.