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Scheidungsklage wegen Verlassens

GEMÄSS ARTIKEL 164 DES TÜRKISCHEN ZIVILGESETZBUCHES; Der Ehegatte, der den anderen dazu zwingt, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, gilt als derjenige, der die Wohnung VERLASSEN HAT. Dieser Ehegatte kann KEINE Scheidungsklage aufgrund von Verlassen einreichen. Gemäß Artikel 164 des Türkischen Zivilgesetzbuches:
Wenn einer der Ehegatten den anderen verlässt, um seine aus der ehelichen Lebensgemeinschaft entspringenden Verpflichtungen nicht zu erfüllen, oder ohne triftigen Grund nicht in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt, und diese Trennung mindestens 6 Monate gedauert hat und andauert, und eine auf Antrag durch den Richter oder Notar erfolgte Aufforderung ergebnislos geblieben ist, kann der verlassene Ehegatte die Scheidungsklage einreichen.
Der Ehegatte, der den anderen dazu zwingt, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, oder ihn ohne triftigen Grund daran hindert, in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren, gilt ebenfalls als derjenige, der die Wohnung verlassen hat.
Auf Antrag des klageberechtigten Ehegatten mahnt der Richter oder Notar den verlassenden Ehegatten im Rahmen einer formellen Aufforderung, ohne das materielle Recht zu prüfen, dazu, innerhalb von 2 Monaten in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren, und weist auf die Konsequenzen hin, die sich aus einem Nichtbefolgen ergeben. Diese Aufforderung erfolgt bei Bedarf durch öffentliche Bekanntmachung. Der Antrag auf Aufforderung kann jedoch erst gestellt werden, wenn der 4. Monat der festgelegten Frist für die Einreichung der Scheidungsklage abgelaufen ist, und die Klage kann erst nach Ablauf von 2 Monaten seit der Aufforderung eingereicht werden.   

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