Gesetzliches Vorkaufsrecht
Gemäß Artikel 732 des türkischen Zivilgesetzbuches;
Verkauft bei Miteigentum ein Miteigentümer seinen Anteil an der Immobilie ganz oder teilweise an einen Dritten, so können die anderen Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht ausüben.
Verkauft bei Miteigentum ein Miteigentümer seinen Anteil an der Immobilie ganz oder teilweise an einen Dritten, so können die anderen Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht ausüben.