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Gesetzliches Vorkaufsrecht

Gemäß Artikel 732 des türkischen Zivilgesetzbuches;
Verkauft bei Miteigentum ein Miteigentümer seinen Anteil an der Immobilie ganz oder teilweise an einen Dritten, so können die anderen Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht ausüben.

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