Die Dauer des jährlichen bezahlten Urlaubs wird auf Grundlage der Betriebszugehörigkeit berechnet. Beträgt die Dienstzeit des Arbeitnehmers im Betrieb ein bis fünf Jahre (einschließlich fünf Jahre), so darf die jährliche Urlaubsdauer nicht weniger als 14 Tage betragen; bei einer Dienstzeit von mehr als fünf bis weniger als fünfzehn Jahren nicht weniger als 20 Tage; bei einer Dienstzeit von fünfzehn oder mehr Jahren nicht weniger als 26 Tage. Arbeitnehmer mit einer Dienstzeit von einem bis fünf Jahren (einschließlich fünf Jahre) können ihren Anspruch auf Jahresurlaub erst dann auf Basis von 20 Tagen in Anspruch nehmen, wenn sie ihre fünfjährige Dienstzeit vollendet haben. Beispielsweise wird ein Arbeitnehmer, der am 01.03.2017 eingetreten ist, am 01.03.2018 sein 1. Dienstjahr, am 01.03.2019 das 2., am 01.03.2020 das 3., am 01.03.2021 das 4. und am 01.03.2022 das 5. Dienstjahr vollenden. Der besagte Arbeitnehmer wird seinen am 01.03.2022 erworbenen Jahresurlaub nach Vollendung der 5-jährigen Dienstzeit auf Basis von 20 Tagen in Anspruch nehmen können.